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Satzung DLRG Ortsgruppe Waldbronn e.V.

  1. Die am 26.04.1968 gegründete DLRG Ortsgruppe Waldbronn führt den Namen:

    Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
    Ortsgruppe Waldbronn e.V.


    im Folgenden Ortsgruppe genannt.
    Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ettlingen eingetragen.
     
  2. Die Ortsgruppe ist eine Gliederung des im Vereinsregister des Amtsgerichtes Karlsruhe eingetragenen DLRG-Bezirkes Karlsruhe e.V.
     
  3. Der Sitz der Ortsgruppe ist 76337 Waldbronn. Gerichtsstand ist 76275 Ettlingen.
     
  4. Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe ist die Gemeinde 76337 Waldbronn im Landkreis Karlsruhe. Änderungen können nur durch den Bezirksrat des DLRG-Bezirkes Karlsruhe e.V. vereinbart und beschlossen werden.

  1. Die Ortsgruppe ist eine gemeinnützige Gliederung der DLRG, in der ehrenamtlich mit freiwilligen Mitarbeitern gearbeitet wird. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  2. Die Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
     
  3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:
    • Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser
    • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser
    • Förderung des Anfängerschwimmens
    • Förderung des Schulschwimmunterrichtes
    • Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Juniorrettern, Rettungsschwimmern, und Schnorcheltauchern sowie, unter Beachtung der Prüfungsordnung und deren Ausführungs-bestimmungen, Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse
    • Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe
    • Planung, Organisation und Durchführung des Rettungswachdienstes im Tätigkeitsbereich
    • Mitwirkung im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes des Landes Baden-Württemberg
    • Natur- und Umweltschutz am und im Wasser im Rahmen der Möglichkeiten
    • Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter
    • Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen des Tätigkeitsbereiches
       
  4. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
     
  5. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe. Die Ortsgruppe darf niemandem Ausgaben erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Mitglieder der DLRG können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes werden. Die Mitglieder erkennen durch ihre schriftliche Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
     
  2. Mitglieder der Ortsgruppe werden gegenüber den übergeordneten Gliederungen durch den Vorstand bzw. gewählte Delegierte vertreten.
     
  3. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass der Jahresbeitrag mindestens für das abgelaufene Jahr, bei Neumitgliedern für das laufende Kalenderjahr, nachgewiesen ist.
     
  4. Das aktive Stimmrecht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr, das passive mit Eintritt der Volljährigkeit bzw. mit dem vollendeten 16. Lebensjahr, wenn eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
     
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden und wird mit Ende desselben wirksam. Eine Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn die Beiträge des abgelaufenen Kalenderjahres auch nach erfolgter Mahnung nicht gezahlt sind. Den Ausschluss regelt die Ehrenratsordnung der übergeordneten Gliederung.
     
  6. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe festgelegt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mindesthöhe der Beiträge von der Bundestagung festgelegt wird. Die Höhe der abzuführenden Beitragsanteile für Präsidium, Landesverband, Bezirk und Jugend werden von der Bezirkstagung des DLRG- Bezirks Karlsruhe e.V. festgesetzt.
     
  7. Durch eigenmächtige Handlungen der Mitglieder wird die Ortsgruppe nicht verpflichtet.
     
  8. Endet die Mitgliedschaft in der Ortsgruppe, so ist das sich im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Vorstandsfunktion sind die entsprechenden Unterlagen, Dokumente und Materialien an den Vorstand auszuhändigen.

Die Ortsgruppe kann auf Beschluss des Vorstandes unselbständige Stützpunkte einrichten.

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Ortsgruppe, sie tritt einmal jährlich und zwar im ersten Quartal des Geschäftsjahres, zusammen.
     
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies die Mitgliederversammlung oder der Vorstand beschließt, oder mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
     
  3. Zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die schriftliche Einladung kann durch Veröffentlichung in den Gemeindenachrichten Waldbronn (Amtsblatt) ersetzt werden.
     
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich gestellt werden und spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein; andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeits-anträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann.
     
  5. Beschlüsse und Wahlen erfordern, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, bzw. die Wahl als nicht erfolgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.
     
  6. Abstimmungen erfolgen geheim sofern mehr als ein Kandidat zur Wahl ansteht oder geheime Wahl gem. § 11 Abs. 5 der Geschäftsordnung der DLRG beantragt ist.
     
  7. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand im Rhythmus der Wahlen. Der Schatzmeister ist jährlich zu entlasten.
     
  8. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Arbeit der Ortsgruppe vor und behandelt grundsätzliche Fragen, die die Kompetenz des Vorstandes überschreiten. Sie ist insbesondere zuständig für:
    • Die Wahl des Vorstandes, ggf. der Stellvertreter sowie für Nachwahlen
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Wahl von Delegierten
    • Beschließung dieser Satzung
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung der Ortsgruppe
       
  9. Der Vorsitzende der Ortsgruppe beruft die Mitglieder-versammlung ein und leitet sie (im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende). Über den Verlauf ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Protokollführer und vom Versamm-lungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizulegen. Über Protokolleinsprüche entscheidet die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Ordnungen/Ausführungsbestimmungen und Richtlinien/Anweisungen der übergeordneten Gliederungen. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.
     
  2. Den Vorstand bilden mindestens:
    • 1. Vorsitzender
    • 2. Vorsitzender
    • Geschäftsführer
    • Technischer Leiter und Stellvertreter
    • Schatzmeister
    • Jugendleiter und Stellvertreter
    Er kann erweitert werden.
     
  3. Eine Ämterhäufung bis zu zwei Ämtern ist zulässig, jedoch nicht eine Verknüpfung der Ämter des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters.
     
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet, welche Positionen zusätzlich zu den in Abs. (2) aufgeführten besetzt werden.
     
  5. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl seiner Ämter. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, in seinem Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter im Rahmen von Beschlüssen und Anweisungen des gesamten Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung.
     
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende, die die Ortsgruppe einzeln vertreten können. Vereinsintern wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
     
  7. Die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter werden in der Mitgliederversammlung gewählt; ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Neuwahlen. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in der Regel geheim. Wenn kein Widerspruch erfolgt, kann offen gewählt werden. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung nur bestätigt. Wird in einem Wahlgang mit mehreren Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen hat. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, ist die Wahl zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
     
  8. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen. Die Sitzung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen.
     
  9. Zu Vorstandssitzungen ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
     
  10. Für die Beschlussfähigkeit einer Vorstandssitzung müssen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Ansonsten ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Vorstandssitzung einzuberufen.
     
  11. Ein Vorstandsmitglied kann vom Vorstand von seinen Aufgaben suspendiert werden, seines Amtes enthoben werden kann es nur von der Mitgliederversammlung.

Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG e.V.

  1. Die Jahresberichte (Kassenbericht und statistische Berichte) sind so zu fertigen, dass sie der Mitgliederversammlung und dem DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V. termingerecht vorgelegt werden können.
     
  2. Der Vorstand des Bezirkes legt den Einreichtermin fest. Der Kassenbericht ist vor dem Einreichen von den Kassenprüfern zu überprüfen und mit unterschriebenem Prüfungsvermerk zu versehen.

  1. Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe dar.
     
  2. Die DLRG-Jugend Waldbronn ist eine Untergliederung der Ortsgruppe. Sie wird von allen Mitgliedern der Ortsgruppe bis 25 Jahren, sowie, unabhängig vom Alter, den gewählten Vertretern und Mitarbeitern gebildet.
     
  3. Inhalt und Form richten sich nach der Jugendordnung der DLRG. Der Aufbau der Jugend hat der Satzung der Ortsgruppe zu entsprechen.
     
  4. Die Wahl des nach der Jugendordnung gewählten Leiters der DLRG-Jugend und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
     
  5. Der von der Jugendversammlung verabschiedete Kassenbericht ist dem Vorstand vorzulegen.
     
  6. Der Mitgliederversammlung ist ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.

  1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die Ortsgruppe Prüfungen ab.
     
  2. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungs-ordnung der DLRG e.V. und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfling bindend.
     
  3. Die Fortbildung und Spezialausbildung der aktiven Mitglieder erfolgt in der Regel durch übergeordnete Gliederungen.

  1. Für das zur Erfüllung des Satzungszwecks benötigte DLRG-Material ist ein von der Vorstandschaft Beauftragter oder der Materialwart verantwortlich.
     
  2. Die Buchstabenfolge DLRG, die Verbandszeichen sowie Urkunden und Abzeichen sind gesetzlich geschützt. (Standards der DLRG e.V.)

  1. Mitglieder und Förderer können für besondere Leistungen sowie Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft geehrt werden.
     
  2. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V.

  1. Diese Satzung sowie Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
     
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
     
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Gerichten oder von Finanzämtern aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen. Dies gilt auch, sofern lediglich Satzungsänderungen der übergeordneten Gliederungen übernommen werden, um eine Übereinstimmung mit den Satzungen der übergeordneten Gliederungen zu gewährleisten.
     
  4. Der Vorstand kann zu dieser Satzung bindende Ausführungsbestimmungen und Anordnungen erlassen.
     
  5. Die Satzung und eventuelle Satzungsänderungen bedürfen der Bestätigung durch den DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V.

  1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens drei Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
     
  2. Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt deren Vermögen der übergeordneten DLRG-Gliederung zu, hilfsweise der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Das gleiche gilt bei Änderung des gemeinnützigen Zweckes.

  1. Diese Satzung umfasst sechzehn Paragraphen.
     
  2. Diese Satzung ist am 26.01.1990 in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Ettlingen in Kraft.

Fassung vom 26.01.1990

1. Änderung vom 08.02.1991

2. Änderung vom 03.02.2006

 

Die Erstfassung wurde am 19.04.1990 im Vereinsregister Blatt 612 Amtsgerichtes Ettlingen eingetragen.

Die 1. Änderung erfolgte durch Beschluss der Mitglieder-versammlung am 08.02.1991 in Waldbronn und wurde am 15.04.1991 im Vereinsregister Blatt 612 des Amtsgerichtes Ettlingen eingetragen.

Die 2. Änderung erfolgte durch Beschluss des Vorstands in der Sitzung am 03.02.2006 in Waldbronn und wurde am 01.09.2006 im Vereinsregister Blatt 612 des Amtsgerichtes Ettlingen eingetragen.

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